7.2.3. Der Enteigner hat nachzuweisen, dass ihm durch das Zuwarten bedeutende Nachteile entstehen. Das Verwaltungsgericht hat dazu wörtlich ausgeführt: "Die Nachteile können in einer Verzögerung des Bauvorhabens, sei es hinsichtlich des Baubeginns, der Baubeendigung oder des Bauablaufs, aber auch hinsichtlich der Kostenfolgen, welche sich aus einem Zuwarten ergeben könnten, bestehen. Entsprechend dem Zweck von § 157 BauG, namentlich der Vermeidung von Nachteilen, die dem Unternehmen aus der verzögerten Beanspruchung der enteigneten Rechte erwachsen können, ist das Zuwarten nicht auf die Nachteile mit Auswirkungen auf das 'Bauwerk' bzw. die 'Infrastrukturanlage' beschränkt.