Die Unfälle wären auch ohne die neue Bushaltestelle im nördlichen Bereich der K 399 geschehen. Mit diesen könne nicht belegt werden, dass für das Werk durch Zuwarten Nachteile entstünden (Schreiben vom 13. November 2015 S. 5 f.). Zudem sei die Frage des Realersatzes offen. Realersatz bedeute, dass der Grundeigentümer grundsätzlich Anspruch auf Land habe. Geldersatz bleibe die Ausnahme. Werde das Werk in der vorgesehenen Art ausgeführt, sei Realersatz nicht mehr möglich. Auch deshalb werde die vorzeitige Besitzeinweisung abgelehnt. Schliesslich sei keine Abschlagszahlung angeboten worden (Schreiben vom 13. November 2015, S. 3 f. und S. 6). - 11 -