7.2.2. Aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen ist die Dringlichkeit bzw. der Nachteil infolge einer Verzögerung der Bauausführung nicht erstellt. Das Verfahren daure schon mehr als fünf Jahre, was dem Enteigner, nicht den heutigen Gesuchsgegnerinnen, zuzuschreiben sei. Bedeutende Nachteile seien weder begründet worden, noch ersichtlich (Eingabe damaliger Rechtsvertreter vom 31. Juli 2015, S. 4).