7. 7.1. Erste Voraussetzung einer vorzeitigen Besitzeinweisung ist Klarheit über die Grundlagen des Enteignungsverfahrens. Enteignungstitel und Bauprojekt müssen feststehen (AGVE 1995, S. 470; Entscheid des SKE [SKEE] 4-EV.2015.31 vom 15. Oktober 2015, Erw. 5.1.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (Erw. 1.1.). § 157 Abs. 1 BauG verlangt weiter, dass für das Werk bedeutende Nachteile entstehen, wenn mit der Ausführung zugewartet würde. Der Betroffene ist vor einer Besitzeinweisung anzuhören und es ist sicherzustellen, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz Besitzergreifung möglich bleibt.