kommen ist. Die für den Fall einer gütlichen Regelung gemachten Zugeständnisse in der Eingabe des BVU vom 20. August 2015 sind damit hinfällig (vgl. vorne Erw. 3.2. und Protokoll S. 6). Die Hauptverfahren zu den strittigen Sachbegehren sind fortzuführen. In Bezug auf die vorzeitige Besitzergreifung haben sich die Parteien ebenfalls nicht geeinigt. Das Gericht hat daher über den Antrag des BVU zu entscheiden. Das SKE hat die Sache an der Sitzung vom 9. Dezember 2015 beraten und das vorliegende Urteil gefällt.