6.2. Der Gegenanwalt liess sich mit Eingabe vom 13. November 2015 vernehmen. Er lehnt eine vorzeitige Besitzeinweisung weiterhin ab, weil dem Werk durch das Zuwarten kein bedeutender Nachteil entstehe und zudem nicht sichergestellt sei, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz Besitzeinweisung möglich sei. Eine Abschlagszahlung sei ebenfalls nicht angeboten worden. Das Schreiben wurde der Gegenseite am 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht. 6.3. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die an der Verhandlung vom 14. Oktober 2014 angestrebte (Teil-)Einigung nicht zustande ge- -9-