Das BVU kam der Aufforderung mit Eingaben vom 20. August 2015 nach. Es kam den Gesuchsgegnerinnen im Sinne einer gütlichen Lösung bei den Entschädigungs- und Sachleistungsforderungen in einigen Punkten entgegen (bei A. SA: Verkleinerung der vorübergehend beanspruchten Fläche, Weiterführung der Stellplatten entlang der Parzelle aaa, Abtragung des Erdwalls auf der Abtretungs- und der Sichtzonenfläche, Verlegung von Kandelabern und Leitungen ins Bankett. Bei B. SA: Verlegung der Zuleitungen zu den Kandelabern in den Gehweg. Zum Gültigkeitsvorbehalt siehe Erw. 4.2. am Ende).