III. Grundbuchbereinigungen Es seien die im Grundbuch eingetragenen Anmerkungen und Dienstbarkeiten zu bereinigen. Bei Bedarf seien die Dienstbarkeitsberechtigten, beziehungsweise -belasteten in das Verfahren einzubeziehen. Es seien die Grundpfandrechte zu bereinigen. Von den Gläubigern sei die erforderliche Zustimmung einzuholen oder es seien die Gläubiger in das Verfahren einzubeziehen. -6-