2. Es sei die vorübergehende Landbeanspruchung zu entschädigen. Dabei sei vom Landwert des definitiv abzutretenden Landes auszugehen und eine Verzinsung auf der Basis üblicher Baurechtszinse, das heisst zur Zeit 5 %, pro Jahr festzulegen und für die konkret beanspruchte Zeit zuzusprechen. 3. Es sei die Sichtzone zu entschädigen. 4. Es seien die Inkonvenienzen zu entschädigen, das heisst unter anderem die Verfahrenskosten des Enteignungsverfahrens und eine Parteientschädigung gemäss § 149 Abs. 2 BauG.