2.2. Der Präsident des SKE leitete das Enteignungsverfahren vereinfacht ein (§ 151 Abs. 4 BauG). Er forderte die A. SA und die B. SA auf, innert der Auflagefrist dem Gemeinderat Q. zuhanden des Gerichts schriftliche Begehren nach § 152 BauG einzureichen und sich auch zum Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung zu äussern (Einschreiben des SKE vom 14. Juli 2015). Die Enteignungsauflage fand vom 20. Juli 2015 bis 18. August 2015 statt – somit ausnahmsweise trotz des Rechtsstillstands während der Sommerferien (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2004, S. 344).