Die Grundeigentümerinnen und der Kanton konnten sich über die Entschädigung nicht einigen. Alle andern für das Projekt erforderlichen Rechtserwerbe wurden vertraglich geregelt (vgl. die Genehmigung des Hauptteils der Enteignungsverträge vom 4. November 2015, in 4-AV.2015.18). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 beantragte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend SKE), für das beschriebene Vorhaben (Erw. 1.1.) das Enteignungsverfahren gemäss §§ 150 ff. BauG einzuleiten. -3-