1.2. Vom Strassenbauprojekt sind unter anderen auch die A. SA als Eigentümerin der Parzelle aaa und die B. SA als Eigentümerin der Parzelle bbb betroffen. Sie erhoben erfolglos Einwendungen gegen das Projekt. Einzig die zeitlich auf die Dauer der Bauarbeiten befristete Ausfahrt ab der Parzelle aaa für den Abtransport von Material wurde der A. SA zugestanden (RRB Nr. 2014-000542 vom 14. Mai 2014, S. 5).