Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-EV.2015.33/35 Urteil vom 9. Dezember 2015 Besetzung Präsident E. Hauller Richter P. Kühne Richter M. Perrinjaquet Gerichtsschreiberin R. Gehrig Gesuchsteller Kanton Aargau vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gesuchs- A._____ SA gegnerin 1 Gesuchs- B._____ SA gegnerin 2 beide vertreten durch Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg AG Gegenstand Rechtserwerb für den Ausbau mit Radstreifen und Gehweg (formelle Ent- eignung; vorzeitige Besitzeinweisung; Q._____ AO K 399) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kanton Aargau (Gesuchsteller) beabsichtigt, in Q. die K 399 mit Rad- weg (beidseitig) und Gehweg (einseitig) auszubauen. Das Projekt wurde mit Beschluss des Regierungsrats vom 14. Mai 2014 genehmigt (RRB Nr. 2014-000543). Gleichzeitig wurde das Enteignungsrecht erteilt (vgl. § 132 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 und § 8 Abs. 1 des Dekrets über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen [Kan- tonsstrassendekret, KSD; SAR 715.120] vom 20. Oktober 1971). 1.2. Vom Strassenbauprojekt sind unter anderen auch die A. SA als Eigentü- merin der Parzelle aaa und die B. SA als Eigentümerin der Parzelle bbb betroffen. Sie erhoben erfolglos Einwendungen gegen das Projekt. Einzig die zeitlich auf die Dauer der Bauarbeiten befristete Ausfahrt ab der Par- zelle aaa für den Abtransport von Material wurde der A. SA zugestanden (RRB Nr. 2014-000542 vom 14. Mai 2014, S. 5). 1.3. Für das Ausbauprojekt sind von der Parzelle aaa (im Halte von 12'514 m2) der A. SA ca. 317 m2 an den Kanton abzutreten. Zudem soll eine Sichtzone festgelegt werden. Von der Parzelle bbb (im Halte von 4'944 m2) der B. SA sollten ursprünglich ca. 7 m2 abgetreten werden. Darauf verzichtet der Kan- ton aber nach nochmaliger Prüfung des Projekts (Eingabe vom 30. Oktober 2015, S. 2). Auf dem Grundstück sollen dagegen unverändert zwei Kande- laber aufgestellt werden. Dafür werden ca. 18 m2 vorübergehend bean- sprucht (Vereinbarungsentwurf betreffend B. SA [Beilage 1 zur Eingabe vom 30. Oktober 2015]). Die Grundeigentümerinnen und der Kanton konnten sich über die Entschä- digung nicht einigen. Alle andern für das Projekt erforderlichen Rechtser- werbe wurden vertraglich geregelt (vgl. die Genehmigung des Hauptteils der Enteignungsverträge vom 4. November 2015, in 4-AV.2015.18). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 beantragte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalab- gaben und Enteignungen (nachfolgend SKE), für das beschriebene Vorha- ben (Erw. 1.1.) das Enteignungsverfahren gemäss §§ 150 ff. BauG einzu- leiten. -3- Gleichzeitig beantragte das BVU die vorzeitige Besitzergreifung (§ 157 BauG). Mit dem geplanten Projekt würden Sicherheitsmassnahmen getrof- fen; es schliesse eine Ausbaulücke und solle daher zügig realisiert werden. 2.2. Der Präsident des SKE leitete das Enteignungsverfahren vereinfacht ein (§ 151 Abs. 4 BauG). Er forderte die A. SA und die B. SA auf, innert der Auf- lagefrist dem Gemeinderat Q. zuhanden des Gerichts schriftliche Begehren nach § 152 BauG einzureichen und sich auch zum Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung zu äussern (Einschreiben des SKE vom 14. Juli 2015). Die Enteignungsauflage fand vom 20. Juli 2015 bis 18. August 2015 statt – somit ausnahmsweise trotz des Rechtsstillstands während der Sommerfe- rien (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2004, S. 344). 3. 3.1. Die A. SA und die B. SA (Gesuchsgegnerinnen) liessen am 31. Juli 2015 von ihrem damaligen Rechtsvertreter je eine Eingabe mit folgenden Anträ- gen direkt beim Gericht einreichen. A. SA "I. Entschädigungen 1. Es sei der Verkehrswert des definitiv ab LIG aaa abzutretenden Landes zu entschädigen. Der Verkehrswert sei für den heutigen Zeitpunkt durch das Spezialverwaltungsgericht festzulegen. 2. Es sei die vorübergehende Landbeanspruchung zu entschädigen. Dabei sei vom Landwert des definitiv abzutretenden Landes auszugehen und eine Verzinsung auf der Basis üblicher Baurechtszinse, das heisst zur Zeit 5 %, pro Jahr festzulegen und für die konkret beanspruchte Zeit zuzuspre- chen. 3. Es sei die Sichtzone zu entschädigen. 4. Es seien die Inkonvenienzen zu entschädigen, das heisst unter anderem die Verfahrenskosten des Enteignungsverfahrens und eine Parteientschä- digung gemäss § 149 Abs. 2 BauG. II. Sachleistungen 5. Die bestehende Zaunanlage sei anzupassen, beziehungsweise zu erset- zen, inklusive Übergang zum Grundstück LIG bbb (B. SA, separates Ent- eignungsverfahren). 6. Während der Bauphase sei ein provisorischer Zaun zu erstellen. -4- 7. Der Grenzabschluss (das heisst Abschluss der Strasse zu LIG aaa) sei mittels einer Stellplatte gemäss Skizze 1 zur Eingabe der A. SA vom 22.04.2015 auszuführen. 8. Der Erdwall im westlichen Bereich von LIG aaa sei zu verlegen. 9. Es seien die üblichen Wiederherstellungsarbeiten nach Bauvollendung auszuführen. III. Grundbuchbereinigungen Es seien die im Grundbuch eingetragenen Anmerkungen und Dienstbar- keiten zu bereinigen. Bei Bedarf seien die Dienstbarkeitsberechtigten, be- ziehungsweise -belasteten in das Verfahren einzubeziehen. Es seien die Grundpfandrechte zu bereinigen. Von den Gläubigern sei die erforderliche Zustimmung einzuholen oder es seien die Gläubiger in das Verfahren einzubeziehen. IV. Planänderung bzw. bestrittenes Enteignungsrecht Sofern die Kandelaber in LIG aaa liegen sollten, sei für die Erstellung der Kandelaber und das zugehörige Durchleitungsrecht kein Enteignungsrecht zu erteilen. Dementsprechend seien die Kandelaber auf der neuen Stras- senparzelle zu platzieren und aus Parzelle aaa zu entfernen. Eventuell seien die Kandelaber und das Durchleitungsrecht zu entschädi- gen. V. Verfahrenskosten Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Enteigners (vgl. Begehren Ziff. 4). -5- VI. Vorzeitige Besitzeinweisung Das Begehren sei abzuweisen." B. SA "I. Entschädigungen 1. Es sei der Verkehrswert des definitiv ab LIG bbb abzutretenden Landes zu entschädigen. Der Verkehrswert sei für den heutigen Zeitpunkt durch das Spezialverwaltungsgericht festzulegen. 2. Es sei die vorübergehende Landbeanspruchung zu entschädigen. Dabei sei vom Landwert des definitiv abzutretenden Landes auszugehen und eine Verzinsung auf der Basis üblicher Baurechtszinse, das heisst zur Zeit 5 %, pro Jahr festzulegen und für die konkret beanspruchte Zeit zuzuspre- chen. 3. Es seien die Inkonvenienzen zu entschädigen, das heisst unter anderem die Verfahrenskosten des Enteignungsverfahrens und eine Parteientschä- digung gemäss § 149 Abs. 2 BauG. II. Sachleistungen 4. Die bestehende Zaunanlage sei anzupassen, beziehungsweise zu erset- zen, inklusive Übergang zum Grundstück LIG aaa (A. SA, separates Ent- eignungsverfahren). 5. Während der Bauphase sei ein provisorischer Zaun zu erstellen. 6. Der Grenzabschluss (das heisst Abschluss der Strasse zu LIG bbb) sei mittels einer Stellplatte gemäss Skizze 1 zur Eingabe der B. SA vom 22.04.2015 auszuführen. 7. Es seien die üblichen Wiederherstellungsarbeiten nach Bauvollendung auszuführen. III. Grundbuchbereinigungen Es seien die im Grundbuch eingetragenen Anmerkungen und Dienstbar- keiten zu bereinigen. Bei Bedarf seien die Dienstbarkeitsberechtigten, be- ziehungsweise -belasteten in das Verfahren einzubeziehen. Es seien die Grundpfandrechte zu bereinigen. Von den Gläubigern sei die erforderliche Zustimmung einzuholen oder es seien die Gläubiger in das Verfahren einzubeziehen. -6- IV. Planänderung bzw. bestrittenes Enteignungsrecht Es sei für die Erstellung der Kandelaber und das zugehörige Durchlei- tungsrecht kein Enteignungsrecht zu erteilen. Dementsprechend seien die Kandelaber auf der neuen Strassenparzelle zu platzieren und aus Parzelle bbb zu entfernen. Eventuell seien die Kandelaber und das Durchleitungsrecht zu entschädi- gen. V. Verfahrenskosten Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Enteigners (vgl. Begehren Ziff. 3). VI. Vorzeitige Besitzeinweisung Das Begehren sei abzuweisen." Zur vorzeitigen Besitzeinweisung liessen die Gesuchsgegnerinnen ausfüh- ren, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Verfahren, das schon gut fünf Jahre laufe, plötzlich dringlich sein und eine Auflage in den "Sommerge- richtsferien" erfordern sollte (Eingaben vom 31. Juli 2015, je S. 2-4). 3.2. Mit Schreiben vom 6. August 2015 ersuchte der Präsident des SKE das BVU, zu den Eingaben der Gesuchsgegnerinnen Stellung zu nehmen und das Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung noch einlässlicher zu be- gründen. Das BVU kam der Aufforderung mit Eingaben vom 20. August 2015 nach. Es kam den Gesuchsgegnerinnen im Sinne einer gütlichen Lösung bei den Entschädigungs- und Sachleistungsforderungen in einigen Punkten entge- gen (bei A. SA: Verkleinerung der vorübergehend beanspruchten Fläche, Weiterführung der Stellplatten entlang der Parzelle aaa, Abtragung des Erdwalls auf der Abtretungs- und der Sichtzonenfläche, Verlegung von Kandelabern und Leitungen ins Bankett. Bei B. SA: Verlegung der Zulei- tungen zu den Kandelabern in den Gehweg. Zum Gültigkeitsvorbehalt siehe Erw. 4.2. am Ende). An der beantragten vorzeitigen Besitzeinweisung hielt das BVU unverän- dert fest. Die lange Verfahrensdauer sei unter anderem auf die Projektein- wendungen der heutigen Gesuchsgegnerinnen zurückzuführen. Während dieser Zeit habe sich die Sicherheitsproblematik weiter verschärft. Es brau- che eigene Trassees für Velofahrer, einen Gehweg auf der bebauten Stras- senseite und eine Querungshilfe bei der Bushaltestelle (Eingabe vom 20. August 2015, S. 4 f.). -7- 4. 4.1. Am 1. September 2015 lud der Präsident die Parteien erstmals zu einer Augenscheinverhandlung ein. Nach einem Wechsel auf der Richterbank und einer Terminverschiebung infolge eines Unfalls von E. (Verwaltungs- ratspräsident der Gesuchsgegnerinnen) konnte die Verhandlung schliess- lich am 14. Oktober 2015 in Q. stattfinden. Die Gesuchsgegnerinnen wur- den neu von Dr. René Müller vertreten. 4.2. E., der am Augenschein teilnahm, forderte vom Kanton, das Projekt sei so anzupassen, dass der Zaun bei der Parzelle bbb nicht tangiert werde. So- dann verlangte er eine Absenkung des Gehwegs bei der Parzelle aaa für eine künftige Ausfahrt ab dem Grundstück auf die K 399. Ohne diese Zu- geständnisse werde er dem Bau nicht zustimmen (Protokoll S. 2-5). In der anschliessenden Diskussion wurde folgender, noch zu prüfender Ei- nigungsvorschlag in den Raum gestellt: Der Kanton erhöht die Entschädi- gung um den Betrag, den eine spätere Gehwegabsenkung für eine Aus- fahrt ab der Parzelle aaa kosten würde. Zudem sollten die gewünschten Projektanpassungen bei der Parzelle bbb kantonsintern diskutiert werden. Der Präsident des SKE räumte den Vertretern des Kantons Frist bis Ende Oktober 2015 ein, um die erforderlichen Kalkulationen und allfällige Planän- derungen zu machen, sowie um die an der Verhandlung offerierten Belege nachzureichen. Der Vertreter der Gesuchsgegnerinnen werde anschlies- send Zeit für eine Stellungnahme bis am 13. November 2015 erhalten (Pro- tokoll S. 5-7). Die Vertreter des Kantons erklärten, die Zugeständnisse in den Stellung- nahmen vom 20. August 2015 "im Hinblick auf eine gütliche Lösung" hätten nur Geltung, wenn eine Einigung erzielt werde (Protokoll S. 6 f.). 5. E. wandte sich mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 an den Präsidenten des SKE. Er zeigte sich erstaunt, dass der Regierungsrat über das Projekt bereits entschieden haben solle. Regierungsrat F. habe ihm Gegenteiliges gesagt. Er wiederholte, dass er der Abtretung ab der Parzelle aaa zu- stimme, sofern die Ausfahrt bewilligt werde. Auf die Grabarbeiten bei der Parzelle bbb sowie das Erstellen der Kandelaber sei aber zu verzichten. Die vorzeitige Besitzergreifung sei eine Schikane. Die Dringlichkeit sei nicht gegeben. Am 19. Oktober 2015 liess er dem Gericht ein Schreiben an den Rechts- vertreter betreffend seines Gesundheitszustandes in Kopie zukommen. -8- Am 21. Oktober 2015 sandte er dem Gericht wiederum eine Kopie eines Schreibens an seinen Anwalt, in dem er die Forderungen gegenüber dem Kanton auflistet und seine Ablehnung gegenüber der vorzeitigen Besitzein- weisung wiederholt. Am 22. Oktober 2015 schickte E. dem Gericht eine weitere Briefkopie. Das Schreiben an seinen Anwalt hat Zebrastreifen und die Beleuchtung bei der Bushaltestelle zum Thema. 6. 6.1. Das BVU nahm fristgerecht am 30. Oktober 2015 zum Einigungsvorschlag vom 14. Oktober 2015 Stellung. Es verzichtet auf die geplante Gehwegver- breiterung im Bereich der Parzelle bbb, hält aber an der Platzierung der Kandelaber auf dem Grundstück der B. SA fest (Stellungnahme BVU, S. 2). Ebenso lehnt es das BVU ab, eine Entschädigung für eine künftige Ab- senkung des Gehwegs bei der Parzelle aaa zu bezahlen. Es weist auf den Regierungsratsbeschluss in dieser Sache vom 14. Mai 2014 hin (Eingabe BVU, S. 2). Ergänzend dazu machte das BVU Ausführungen zu den beigelegten Daten betreffend Unfälle und Verkehrsaufkommen auf der Y-Strasse. Auf entsprechende Rückfrage des Gerichts bestätigte das BVU, dass die neue Projektanpassung im Bereich der Parzelle bbb (Verzicht auf Verbrei- terung Gehweg) definitiv und unabhängig von einer Einigung sei (E-Mail vom 2. November 2015). Die Eingabe des BVU wurde dem Gegenanwalt am 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht mit Frist für eine Stellungnahme. 6.2. Der Gegenanwalt liess sich mit Eingabe vom 13. November 2015 verneh- men. Er lehnt eine vorzeitige Besitzeinweisung weiterhin ab, weil dem Werk durch das Zuwarten kein bedeutender Nachteil entstehe und zudem nicht sichergestellt sei, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz Besitzein- weisung möglich sei. Eine Abschlagszahlung sei ebenfalls nicht angeboten worden. Das Schreiben wurde der Gegenseite am 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht. 6.3. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die an der Verhand- lung vom 14. Oktober 2014 angestrebte (Teil-)Einigung nicht zustande ge- -9- kommen ist. Die für den Fall einer gütlichen Regelung gemachten Zuge- ständnisse in der Eingabe des BVU vom 20. August 2015 sind damit hin- fällig (vgl. vorne Erw. 3.2. und Protokoll S. 6). Die Hauptverfahren zu den strittigen Sachbegehren sind fortzuführen. In Bezug auf die vorzeitige Besitzergreifung haben sich die Parteien eben- falls nicht geeinigt. Das Gericht hat daher über den Antrag des BVU zu entscheiden. Das SKE hat die Sache an der Sitzung vom 9. Dezember 2015 beraten und das vorliegende Urteil gefällt. 7. 7.1. Erste Voraussetzung einer vorzeitigen Besitzeinweisung ist Klarheit über die Grundlagen des Enteignungsverfahrens. Enteignungstitel und Baupro- jekt müssen feststehen (AGVE 1995, S. 470; Entscheid des SKE [SKEE] 4-EV.2015.31 vom 15. Oktober 2015, Erw. 5.1.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (Erw. 1.1.). § 157 Abs. 1 BauG verlangt weiter, dass für das Werk bedeutende Nach- teile entstehen, wenn mit der Ausführung zugewartet würde. Der Betroffene ist vor einer Besitzeinweisung anzuhören und es ist sicherzustellen, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz Besitzergreifung möglich bleibt. Die Anhörung fand an der Augenscheinverhandlung vom 14. Oktober 2015 statt. Diese formale Voraussetzung ist erfüllt. 7.2. 7.2.1. Der Kanton begründet die Dringlichkeit der Bauausführung mit Sicherheits- mängeln. Das vorliegende Projekt schliesse eine Ausbaulücke zwischen dem Verursacherkreisel C und der Abzweigung X-Strasse (Parzelle ccc). Der Gehweg werde auf die Nordseite zur Bauzone hin verlegt, wo er ge- braucht werde. Danach müssten die Fussgänger die Strasse nur noch bei der Bushaltestelle D überqueren. Dafür würden zwei Querungshilfen mit Schutzinseln in der Strassenmitte erstellt. Die Velofahrer erhielten beidseits der Strasse ein eigenes Trassee. Diese Sicherheitsmassnahmen seien er- forderlich und dringlich, weil der Verkehr ständig zunehme. Im Industriege- biet habe es zudem Lastwagenverkehr. Man sei spät dran, weil im Pro- jekteinwendungsverfahren mit den heutigen Gesuchsgegnerinnen lange verhandelt worden sei. Während dieser Zeit habe sich die Sicherheitsprob- lematik weiter verschärft. Das Projekt solle nun rasch umgesetzt werden (Gesuch vom 6. Juli 2015 S. 3; Stellungnahmen vom 20. August 2015 S. 4 [A. SA] bzw. S. 3 f. [B. SA]; Protokoll S. 8 f.). - 10 - In der Eingabe vom 30. Oktober 2015 weist das BVU darauf hin, dass der neue Gehweg den Fussgängern künftig eine direkte Verbindung ohne Strassenquerung vom Bahnhof ins Industriegebiet bieten werde. Die Que- rung bei der Bushaltestelle werde mit den Schutzinseln sicherer. Die Lücke in der kantonalen Radroute werde geschlossen. Insgesamt erhöhe sich die Verkehrssicherheit wesentlich. Der Verkehr nehme stetig zu. Für das Jahr 2025 würden durchschnittlich 9'250 Fahrzeuge pro Tag prognostiziert (Ein- gabe vom 30. Oktober 2015 S. 3 f.). 7.2.2. Aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen ist die Dringlichkeit bzw. der Nachteil infolge einer Verzögerung der Bauausführung nicht erstellt. Das Verfahren daure schon mehr als fünf Jahre, was dem Enteigner, nicht den heutigen Gesuchsgegnerinnen, zuzuschreiben sei. Bedeutende Nachteile seien we- der begründet worden, noch ersichtlich (Eingabe damaliger Rechtsvertreter vom 31. Juli 2015, S. 4). An der Verhandlung vom 14. Oktober 2015 machte E. geltend, es gebe nur wenige Passanten; er habe die Bushaltestelle früh am Morgen beobachtet. Die Querung der Strasse sei kein Problem (Protokoll S. 3). In einem späte- ren Zeitpunkt sagte er jedoch, es sei gefährlich, die Strasse bei der Halte- stelle zu überqueren. Es sei Sache des Kantons, Zebrastreifen zu erstellen. Eine Querungshilfe hätte es schon vor 5 Jahren gebraucht. Alle 2-3 Monate gebe es zudem einen Unfall an der Kreuzung bei der X-Strasse. Man hätte dort einen Kreisel bauen und die Tempolimite auf 50 km/h, nicht bloss auf 60 km/h, senken sollen (Protokoll S. 4 f.). Der Vertreter der Gesuchsgegnerinnen gab zu bedenken, während des Au- genscheins habe es weder Velofahrer noch Fussgänger gegeben. Die Ver- kehrszunahme sei eine leere Behauptung. Es gebe für das Werk keine be- sonderen Nachteile infolge der Verzögerung (Protokoll S. 8 f.). Die von der Gegenseite eingereichten Verkehrsdatenblätter seien kein Beleg für die heutige Verkehrssituation auf der K 399 (willkürliche Auswahl; zeitliche Dis- tanz). Die Unfallstatistik (zwei Einbiegeunfälle im Jahr 2010 und ein Schleu- der- oder Selbstunfall im Jahr 2012) sei nicht aussagekräftig. Die Unfälle wären auch ohne die neue Bushaltestelle im nördlichen Bereich der K 399 geschehen. Mit diesen könne nicht belegt werden, dass für das Werk durch Zuwarten Nachteile entstünden (Schreiben vom 13. November 2015 S. 5 f.). Zudem sei die Frage des Realersatzes offen. Realersatz bedeute, dass der Grundeigentümer grundsätzlich Anspruch auf Land habe. Geldersatz bleibe die Ausnahme. Werde das Werk in der vorgesehenen Art ausge- führt, sei Realersatz nicht mehr möglich. Auch deshalb werde die vorzeitige Besitzeinweisung abgelehnt. Schliesslich sei keine Abschlagszahlung an- geboten worden (Schreiben vom 13. November 2015, S. 3 f. und S. 6). - 11 - 7.2.3. Der Enteigner hat nachzuweisen, dass ihm durch das Zuwarten bedeu- tende Nachteile entstehen. Das Verwaltungsgericht hat dazu wörtlich aus- geführt: "Die Nachteile können in einer Verzögerung des Bauvorhabens, sei es hinsichtlich des Baubeginns, der Baubeendigung oder des Bauab- laufs, aber auch hinsichtlich der Kostenfolgen, welche sich aus einem Zu- warten ergeben könnten, bestehen. Entsprechend dem Zweck von § 157 BauG, namentlich der Vermeidung von Nachteilen, die dem Unternehmen aus der verzögerten Beanspruchung der enteigneten Rechte erwachsen können, ist das Zuwarten nicht auf die Nachteile mit Auswirkungen auf das 'Bauwerk' bzw. die 'Infrastrukturanlage' beschränkt. Sie erfassen auch sämtliche Nachteile einer zeitlichen Verzögerung im Hinblick auf die Ziele und den Zweck der im öffentlichen Interesse liegenden Werke gemäss § 131 BauG sowie den Mehraufwand, der durch organisatorische oder bau- liche Massnahmen entsteht. (…) § 157 BauG sieht die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung während der Hängigkeit des Enteignungsver- fahrens ausdrücklich vor, womit auch sämtliche Nachteile aus der Verzö- gerung in der Realisierung des Bauprojekts und durch die Dauer des Ent- eignungsverfahrens erfasst sind" (VGE WBE.2006.328 vom 15. Dezember 2006 in Sachen E.S., S. 8, mit Hinweisen). 7.2.4. Der Kanton möchte das Projekt möglichst rasch umsetzen, um die Gefah- ren, denen Fussgänger und Velofahrer an der Y-Strasse ausgesetzt sind, zu vermindern. Dieses Ziel liegt offensichtlich im öffentlichen Interesse. Die bestehenden Sicherheitsmängel, insbesondere für Fussgänger, sind auch E. bekannt. An der Verhandlung vom 14. Oktober 2015 hat er dem Kanton vorgeworfen, dass er nicht schon vor Jahren Fussgängerstreifen bei der Bushaltestelle angelegt und das Tempo auf 50 km/h reduziert hat. Die Y- Strasse dient als Erschliessung des Industriegebiets. Es ist daher mit der ganzen Bandbreite von Verkehrsteilnehmern zu rechnen, vom Schwerver- kehr bis zu Velofahrern und Fussgängern. Vom Bahnhof her bis zur Bus- haltestelle und vom Dorf her bis zum neu erstellten Kreisel bestehen Geh- wege sowie Fussgängerstreifen. Beim dazwischenliegenden Abschnitt ist der Gehweg auf der "falschen", der Landwirtschaftszone zugewandten Seite und es fehlen jegliche Querungshilfen über die Y-Strasse. Das ist be- sonders bei der Bushaltestelle gefährlich. Für Velofahrer gibt es bisher überhaupt keine Sicherheitsvorkehren; sie benutzen die normale Fahrspur gemeinsam mit dem motorisierten Verkehr. Das auszuführende Projekt schliesst eine Lücke innerhalb eines grösseren Projekts. Die vom BVU eingereichten Verkehrsdatenblätter 1997, 1998 und 2004 zei- gen, dass der Verkehr auf der K 399 zugenommen hat (Beilagen 2 zur Ein- gabe des BVU vom 30. Oktober 2015). Die mehr als 10 Jahre alten Daten geben über die aktuelle Situation aber keinen Aufschluss. Im Jahr 2004 wurden in den Spitzenzeiten (morgens von 7-8 Uhr bzw. abends von 17-18 - 12 - Uhr) 647 bzw. 832 Fahrzeuge pro Stunde gezählt. Die Anzahl dürfte inzwi- schen noch gestiegen sein. Genau in diesem Zeitraum sind auch die Pend- ler Richtung Bahnhof unterwegs. Das Überqueren der Strasse bei der Bus- haltestelle ist dann mit Sicherheit schwieriger als es am Augenschein am späten Vormittag den Anschein machte. Darauf deuten auch die Ausfüh- rungen von E. hin und die Tatsache, dass die Tempolimite für die Y-Strasse gesenkt wurde. Dennoch scheint es bisher weder Unfälle mit die Strasse querenden Fussgängern, noch mit Velofahrern auf dem hier interessieren- den Abschnitt der K 399 gegeben zu haben (vgl. Unfallstatistik des Bun- desamts für Strassen [Beilagen 3 zur Eingabe des BVU vom 30. Oktober 2015]). In Zukunft ist mit mehr Fussgängern und Velofahrern zu rechnen, denn das Industriegebiet zwischen dem Dorf und dem Bahnhof ist noch nicht voll- ständig überbaut. Der Bedarf nach Sicherheitsmassnahmen im auszubau- enden Abschnitt ist offensichtlich. Der Ausbau der Strasse hat in diesem Fall aber eher vorsorglichen Charakter, was auch die vorgelegte Verkehrs- prognose per 2025 belegt. Eine besondere Dringlichkeit, welche eine vor- zeitige Besitzergreifung zwingend erscheinen liesse, wird nicht nachgewie- sen. Immerhin besteht, wenn auch nicht auf der gewünschten Seite, ein provisorischer Gehweg (vgl. Situationsplan vom 12. Juli 2010). Die Que- rung der Strasse ist ausserhalb der Stosszeiten und bei üblicher Vorsicht ohne weiteres möglich (z.B. während der Augenscheinverhandlung vom 14. Oktober 2015). 7.2.5. Die Mehrkosten durch eine zeitliche Verzögerung in der Realisierung des Bauprojekts werden gemäss Verwaltungsgericht (Erw. 7.2.3.) grundsätz- lich als zu berücksichtigender Nachteil anerkannt. Vorliegend wird er indes- sen dadurch markant gemildert, dass die Vergabe der Bauarbeiten noch nicht erfolgt ist. Der Bedarf für die auf den 1. März 2016 gewünschte (E- Mail BVU vom 2. November 2015) Besitzergreifung erscheint namentlich den Fachrichtern des SKE auch deshalb zweifelhaft. 7.2.6. Insgesamt vermag das Gericht in Abwägung der Vorgeschichte, der aktu- ellen Situation und des Zeithorizonts bis zum Entscheid in der Hauptsache die vom Gesetz vorausgesetzten bedeutenden Nachteile für das Werk durch das Zuwarten nicht zu erkennen. Dass die Gesamtdauer der Reali- sierung hier im Vergleich zu einem optimalen Verlauf eine Belastung, einen Nachteil darstellt, liegt auf der Hand. Dies wurde vom Gesetzgeber mit der Gestaltung der Verfahren (inkl. Rechtschutz) indessen in Kauf genommen. Die Abweichung vom Regelfall, die in der vorzeitigen Besitzeinweisung liegt, verlangt aber ein besonderes Gewicht des Nachteils. Dieses Ausnah- meerfordernis ist nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchs- gegnerinnen selbst keinen Nachteil durch die vorzeitige Besitzergreifung - 13 - geltend machen (vgl. den Entscheid der damaligen Schätzungskommission nach Baugesetz [SchKE] EV-1998.5009 vom 18. August 1998 in Sachen EG M. gegen E.G., Erw. 4.4. am Ende). 7.2.7. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinwei- sung kumulativ erfüllt sein müssen und es an der Dringlichkeit mangelt, ist das entsprechende Gesuch des Kantons abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Voraussetzungen für den Verfahrensschritt einzugehen. Ebenso wenig sind an dieser Stelle die Vorbringen zum materiellen Ent- scheid über die geforderten Rechtseinräumungen zu behandeln. 8. Die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutet nur einen prozessualen Zwi- schenentscheid auf dem Weg zum Endurteil in der Enteignungssache. Über die Kosten ist gesamthaft in den weiterlaufenden Hauptverfahren (4-EV.2015.32 und 4-EV.2015.34) zu befinden. 9. Die Vorschriften über die Rechtsstillstandsfristen gelten grundsätzlich auch für die Verfahren des SKE (§ 28 Abs. 2 VRPG). Da die vorzeitige Besitz- einweisung aber ein vorsorgliches und damit dringliches Verfahren ist, kommen sie hier nicht zur Anwendung (vgl. AGVE 2004, S. 344). Der or- dentliche Fristenstillstand über die kommenden Feiertage gilt bei einem all- fälligen Weiterzug des Entscheids also nicht. Darauf sei hiermit ausdrück- lich hingewiesen (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1-3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Das Gericht erkennt: 1. Das Gesuch des Kantons Aargau auf vorzeitige Besitzeinweisung wird ab- gewiesen. 2. Über die Kosten wird in den Hauptverfahren befunden. Zustellung - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, Frau G., Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (3; für sich und weitere Interessierte) - 14 - - Herr Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg AG (3; für sich und zuhanden seiner Klientinnen) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung ent- halten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). Aarau, 9. Dezember 2015 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig