3.2. Der Gesuchsteller wird ermächtigt und angewiesen, die Handänderung zu gegebener Zeit - mit Rechtskraft der Grundbuchbereinigung durch den Zivilrichter - dem Grundbuchamt U. zur Eintragung anzumelden. 4. 4.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00, einer Kanzleigebühr von Fr. 208.00 und den Auslagen von Fr. 4.00, insgesamt Fr. 2'012.00, sind vom Gesuchsteller zu bezahlen. 4.2. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - A.-Anstalt: öffentliche Publikation des Urteilsdispositivs Mitteilung - Bezirksgericht Q. - Stadtrat Q. - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)