1. Der Enteignungsvertragsentwurf zwischen dem Kanton Aargau und der A.-Anstalt, liquidiert, vom 28. August 2015 wird zum integrierten Bestandteil des vorliegenden Entscheids erklärt, soweit er den nachfolgenden Bestimmungen nicht widerspricht. - 15 - 2. 2.1. Die Abtretung der Parzelle aaa wird mit Fr. 25'000.00 entschädigt. 2.2. Die Entschädigung wird bei der Aargauischen Staatsbuchhaltung hinterlegt. 3. 3.1. Der Entscheid wird dem Bezirksgericht Q. mitgeteilt.