Der Zins wird somit wie üblich bis zur Auszahlung der Entschädigung gewährt, resp. hier bis zur Hinterlegung. Nachher gibt es für eine Verzinsung keine rechtliche Grundlage, und sie drängt sich sachlich auch nicht auf (vgl. z.B. die zinslose Vorfinanzierung im Beitragsrecht [§ 37 Abs. 2 BauG]; AGVE 2005 S. 419). 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die abzutretende Parzelle aaa eine Entschädigung von Fr. 25'000.00 zu bezahlen ist. Die Entschädigung ist unbefristet, resp. bis zur Verfügung des Zivilrichters, bei der Aargauischen Staatsbuchhaltung zu hinterlegen. Die Eintragung im Grundbuch wird erst danach möglich sein (vgl. Erw. 3.2. und 3.3.).