Das Dispositiv des Entscheids ist daher im D-Anzeiger und im Amtsblatt öffentlich zu publizieren (analog zur vorzeitigen Besitzeinweisung, G.). Zudem ist der Entscheid nach Rechtskraft dem Bezirksgericht Q. anzuzeigen. Die Entschädigung ist vom Gesuchsteller zur Hinterlegung an die Aargauische Staatsbuchhaltung zu bezahlen. Sie wird ab der vorzeitigen Besitzeinweisung bis zur Hinterlegung zu 1.75 % verzinst (§ 146 Abs. 1 BauG i.V.m. § 19 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung [LEV; SAR 713.112] vom 23. Februar 1994).