19 EntG N 20, S. 241). Die Entschädigungspflicht erstreckt sich nur auf denjenigen Schaden, der vernünftigerweise als Folge des Rechtsverlusts erwartet werden kann (Hess/Weibel, Band I, a.a.O., Art. 19 EntG N 22). Inkonvenienzen werden nicht geltend gemacht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. - 14 - 7. Da die Gesuchsgegnerin eine liquidierte juristische Person ist, kann ihr weder der vorliegende Entscheid zugestellt noch die Entschädigung direkt ausbezahlt werden.