her Zukunft nicht aus eigener Kraft hätte überbaut werden können und später vom Gemeinwesen für extensivere Zwecke (Fussballplätze, Friedhoferweiterung, etc.) freihändig erworben werden sollte. Aus Sicht des SKE ist das kantonale Angebot auch mit Blick auf allfällig doch vorhandene Nutzungsmöglichkeiten angemessen, zumal der auf dem Land lastende Inhaberschuldbrief über Fr. 20'000.00 (Erw. 3.1.) dadurch mehr als gedeckt wird. 6. 6.1. Erleidet nach einer Teilenteignung der verbleibende Rest einer Parzelle einen Minderwert, so ist dieser zu entschädigen (§ 143 Abs. 1 lit. b BauG).