5.5. Zusammenfassend drängt es sich unter diesen Umständen auf, bewertungsmässig in diesem Spezialfall nicht vom absoluten Baulandwert ausgehend einen Abzug zu bestimmen, sondern von den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten her zu überlegen, welcher Aufpreis über den landwirtschaftlichen Restwert hinaus gerechtfertigt sein könnte. Durch die beiden enteignungsrechtlichen Eingriffe (Bushaltestelle und Lärmschutzwand) werden auch die skizzierten bescheidenen Nutzungsmöglichkeiten gänzlich verunmöglicht, so dass wirtschaftlich gar kein Wert mehr angenommen werden dürfte, was wiederum - wie erwähnt (Erw. 2.) - das kantonale Ausdehnungsbegehren rechtfertigt.