Die Bauchance verkörpert den Wert eines Grundstücks. Je stärker diese eingeschränkt ist, umso grösser hat der Abzug auszufallen. Wenn eine normale (gemessen an der geltenden Zonierung) Hochbaute nicht möglich ist, bleibt in Analogie zur Praxis bei der materiellen Enteignung nur der sog. landwirtschaftliche Restwert (vgl. BGE 112 Ib 485, Erw. 10. b). Es ist mit anderen Worten von den landwirtschaftlichen Ertragsmöglichkeiten auszugehen, wobei diese je nach Form und Grösse des Grundstücks selbst innerhalb des landwirtschaftlichen Restwerts nicht zum oberen Rand des Preisrahmens führen können.