4- EV.2005.50021 vom 24. April 2007, S. 7). Das ist vorliegend der 30. Oktober 2015 (G.). Da die Entschädigung ab dem Tag der vorzeitigen Besitzeinweisung zu verzinsen ist (§ 146 Abs. 1 BauG), muss die Höhe der Entschädigung auf diesen Zeitpunkt festgelegt werden. Alles andere würde zu einer unzulässigen Doppelentschädigung führen.