4.4. Gemäss § 154 Abs. 2 BauG richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheides. Vorliegend würde dies bedeuten, dass die Verhältnisse am 6. April 2016 massgebend wären. Da der enteignende Eingriff vorliegend jedoch bereits stattgefunden hat und der Gesuchsgegnerin die Verfügungsgewalt über die enteignete Parzelle bereits entzogen wurde, rechtfertigt es sich nach ständiger Praxis des SKE, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Besitzergreifung durch den Enteigner abzustellen (Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, resp. vormals der Schätzungskommission nach BauG [SKEE] 4- EV.2005.50021 vom 24. April 2007, S. 7).