3.3. Die Aufgabe des SKE ist es unter den gegebenen Umständen also vorab dafür zu sorgen, dass die dem tatsächlichen Wert entsprechende Entschädigung zurückgestellt wird. Damit erlangt einerseits der Enteigner die notwendige, sein Handeln legitimierende Eigentumsstellung und anderseits wird sichergestellt, dass der zuständige Zivilrichter im Zuge der Grundbuchbereinigung allfällig Anspruchsberechtigte schadlos halten kann. Eine Weitergabe der vom Kanton nicht unmittelbar benötigten Restfläche wird erst danach möglich sein. -8-