3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin wurde vorschriftsgemäss durch öffentliche Publikation auf das Enteignungsverfahren und auf die beantragte vorzeitige Besitzeinweisung aufmerksam gemacht (Sachverhalt F. und G.). Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG stellte sie nicht. Ebenso erhob sie keine Einwände gegen die vorzeitige Besitzeinweisung und die mittlerweile erfolgten Bauarbeiten. Für das Gericht erübrigt sich unter diesen Umständen eine nochmalige einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit des Enteignungsverfahrens an sich. Vorliegend geht es allein darum, die Entschädigung für den Handwechsel zu bestimmen.