2.3.3. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass es für alle Beteiligten (einschliesslich des für die Grundbuchbereinigung zuständigen Zivilrichters; Erw. 1.3.) einfacher und effizienter ist, wenn das Grundstück als Einheit behandelt wird. Dagegen spricht nichts für Teilenteignungen nach den ursprünglichen Begehren (D.), welche eine Zerstückelung des Grundstücks zur Folge hätten. Auch die früher zuständigen S. Behörden haben nach den Akten, wenn auch erfolglos, mindestens zwei Mal eine Gesamtliquidation versucht. -7-