2.3.2. Wenn die Teilenteignung den Wert der betroffenen Liegenschaft um mehr als zwei Drittel vermindern würde, gesteht das Gesetz im Übrigen dem Enteigner einen von den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten (Erw. 2.3.1) unabhängigen Ausdehnungsanspruch zu (§ 134 Abs. 2 BauG). Darauf ist im Zuge der Festlegung der Entschädigung (Erw. 5.5.) zurückzukommen.