Aufgrund der geringen Fläche und des Standortes fällt auch eine andere wirtschaftlich attraktive Nutzungsmöglichkeit kaum in Betracht, selbst eine landwirtschaftliche Restnutzung wäre uninteressant. Ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung müsste zwar gemäss BauG vom Enteigneten gestellt werden. Objektiv darf unter den vorliegenden Umständen aber angenommen werden, dass die Eigentümerin der Streitliegenschaft sich aus den genannten Gründen nicht gegen die beantragte Ausdehnung wehren würde.