2.3. 2.3.1. Sachlich würde die Voraussetzung von § 134 Abs. 1 lit. a BauG, wonach die Enteignung auszudehnen ist, wenn die Teilenteignung die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Die Streitparzelle kann - wie ausgeführt (Erw. 2.2.) - nach den beiden Enteignungen nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt, d.h. zu Wohnzwecken überbaut werden. Aufgrund der geringen Fläche und des Standortes fällt auch eine andere wirtschaftlich attraktive Nutzungsmöglichkeit kaum in Betracht, selbst eine landwirtschaftliche Restnutzung wäre uninteressant.