2.2.3. Die Fläche könnte höchstens für einen unmittelbar angrenzenden Nachbarn von Interesse sein, der mit einem Erwerb des Grundstücks allenfalls die anrechenbare Ausnützungsziffer vergrössern könnte. Eine solche Entwicklung wäre nach der Praxis nur dann und soweit zu berücksichtigen, als sie sich im massgeblichen Zeitpunkt so verdichtet hat, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit deren Eintritt zu rechnen ist (vgl. hinten Erw. 4.4.). Vorliegend wurde ein solches Interesse weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich.