Der verbleibende Streifen hinter der Lärmschutzwand weist noch eine Tiefe von 11 m auf, wobei für eine zonenkonforme Bebauung zusätzlich die Grenzabstände zu beachten wären. Zudem wird hier eine Teilfläche von 168 m2 vorübergehend beansprucht. Auf der Restfläche besteht ein elliptisch geformter, bestockter Hügel. Eine wirtschaftlich sinnvolle private Nutzung wäre insgesamt (tatsächliche und rechtliche Vorgaben) also auch auf dieser Seite der Lärmschutzwand kaum möglich, selbst wenn es die erwähnte Baulinie nicht gäbe und die nutzungsplanerische Qualifikation als lärmvorbelastetes Wohngebiet mit dem Bau der Lärmschutzwand entfallen würde. -6-