Eine darin festgehaltene Baulinie verläuft entlang der nördlichen Grenze der Parzelle aaa. Diese liegt damit vollständig ausserhalb des bebaubaren Bereichs. Eine Überbaubarkeit der Parzelle aaa ist bereits dadurch ausgeschlossen. 2.2.2. Durch die Lärmschutzwand wird die Parzelle längs geteilt. Der strassenseitige Streifen von 2,5 m Tiefe wird zusätzlich durch den Landbedarf für die Bushaltestelle geschmälert. Eine zweckmässige private Nutzung fällt in diesem Bereich von vornherein ausser Betracht.