2. 2.1. Dem im Ausdehnungsbegehren gestellten Antrag auf Abschreibung der Verfahren 4-AV.2015.17 (F.) und 4-AV.2014.42 (C.) kann nicht gefolgt werden, da einerseits noch andere Grundeigentümer betroffen sind und andererseits eine Abschreibung der Anordnungsverfahren (4-AV) praxisgemäss -5- erst mit Rechtskraft aller damit zusammenhängender Enteignungsverfahren (4-EV) vorgenommen wird. Die Vereinigung der beiden dasselbe Grundstück der Gesuchsgegnerin betreffenden Enteignungsverfahren (4-EV.2015.30 [Gehweg und Bushaltestelle] und 4-EV.2014.40 [Lärmschutzwand]) ist jedoch verfahrensökonomisch und sachlich geboten.