Seither ist das Verfahren dort hängig. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (Inbetriebsetzung der Bushaltestelle auf den Fahrplanwechsel von Mitte Dezember 2015) wurde in Absprache mit dem geschäftsführenden Bezirksgerichtspräsidenten von Q. das in den folgenden Erwägungen (Erw. 2. ff.) dargelegte Vorgehen beschlossen.