Verfügt eine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene juristische Person oder andere Rechtsträgerin nicht mehr über die vorgeschriebenen Organe, so kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, oder das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks dem Gericht beantragen, die erforderlichen grundstücksbezogenen Massnahmen anzuordnen (Art. 666b des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Ein entsprechendes Begehren wurde vom Gesuchsteller am 19. Dezember 2014 an das Bezirksgericht Q. gerichtet. Seither ist das Verfahren dort hängig.