1.3. Die Gesuchsgegnerin ist eine liquidierte juristische Person, welche ihren Sitz im Ausland hatte (S.). Eine Vertretung in der Schweiz und/oder ein Zustelldomizil sind nicht bekannt. Die Zustellungen müssen daher durch öffentliche Publikation im Amtsblatt des Kantons erfolgen (§ 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Dies wurde bereits für die Auflage der Enteignungsakten im Projekt Bushaltestelle/Gehweg und für die Ermächtigung zur vorzeitigen Besitzergreifung so gehandhabt (Sachverhalt F. und G.).