Das Gericht zieht in Erwägung: -4- 1. 1.1. Die Projektbewilligungen mit Erteilung der Enteignungstitel liegen vor (A.). Die Auflagen haben ordnungsgemäss stattgefunden (C. und F.). 1.2. Der Kanton Aargau ist als Enteigner befugt, Verfahren der formellen Enteignung einleiten zu lassen (§ 151 BauG).