C. Bezüglich der Lärmschutzwand wies der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend: SKE), den Stadtrat Q. mit Einschreiben vom 12. Dezember 2014 an, die Enteignungsakten vom 2. Januar 2015 bis 3. Februar 2015 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die betroffenen Grundeigentümer würden direkt angeschrieben und zur Einreichung von Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG aufgefordert (vgl. im Detail 4- AV.2014.42).