AGVE 2007 S. 299). Zu unterscheiden und selbstverständlich zulässig sind Vorbringen aus der eigenen Rechtsposition, wenn der einzelne Stockwerkeigentümer vom vorgesehenen Eingriff anders und/oder stärker betroffen ist als die Allgemeinheit (z.B. Abtretung eines Gartenabschnitts im Sondernutzungsrecht). Die hier vorgesehene Lärmschutzwand dient mit Sicherheit einer Mehrheit der Stockwerkeigentümer der Streitliegenschaft, was 2016 Kausalabgaben und Enteignungen 381