Das ist vorliegend - wie zu zeigen sein wird - nicht der Fall. Es kann deshalb auf eine Mitteilung an alle anderen Stockwerkeigentümer verzichtet werden. 1.3.2. Der Gesuchsgegner ist als Miteigentümer der Parzelle yyy vom Bauprojekt betroffen und damit - unter Berücksichtigung des Gesagten - grundsätzlich ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legitimiert (§§ 151 und 152 BauG; § 42 Abs. 1 lit. a VRPG; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar, Zürich 1998, § 38 N 129 ff.). So hat es das SKE im Laufe des Schriftenwechsels auch gehandhabt.