Rechtsposition der Stockwerkeigentümergemeinschaft insgesamt betrifft. Soweit der Gesuchsgegner Begehren aus seiner persönlichen Sicht stellt, hat er darzulegen und nachzuweisen, inwiefern er von den geplanten Eingriffen im Gegensatz zu den übrigen Stockwerkeigentümern anders, individuell betroffen ist. Ein allfälliger Entscheid über seine Begehren ist allen Stockwerkeigentümern zu eröffnen und beansprucht Geltung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft insgesamt. Dieser Umstand ist von Bedeutung, wenn sich für die Stockwerkeigentümergemeinschaft unmittelbar oder mittelbar eine Änderung der Rechtslage ergibt. Das ist vorliegend - wie zu zeigen sein wird - nicht der Fall.