11. 11.1. Für das definitive Flächenmass der Abtretung gemäss integriertem Enteignungsvertragsentwurf sind die nach Vollendung des Werks vom Grundbuchgeometer vorzunehmende Vermarkung und Vermessung und die von ihm gestützt darauf zu erstellende definitive Mutationstabelle massgebend. Der Gesuchsteller wird ermächtigt, zu gegebener Zeit, nach Vorliegen der Mutationstabelle des Grundbuchgeometers und unter Nachweis der geleisteten Zahlung gemäss vorstehender Ziffern 1.2., 1.3., 1.5., 1.6. und 1.7. die Rechtsänderungen mit dem definitiven Flächenmass dem Grundbuchamt Zofingen zur Eintragung anzumelden.