10.6. Die vorübergehende Beanspruchung wird mit pauschal Fr. 750.00 entschädigt. 10.7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller am 4. April 2013 bereits eine Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 3'000.00 geleistet hat. Die Differenz von Fr. 7‘358.00 zur zugesprochenen Entschädigung von total Fr. 10‘358.00 ist ab dem 1. Mai 2013 zu 2.25 % zu verzinsen.