10.2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für das abzutretende Land von ca. 468 m2 eine Entschädigung von Fr. 6.00 / m2, total also ca. Fr. 2‘808.00, zu bezahlen. - 18 - 10.3. Für den aufgrund der Abtretung entstehenden Minderwert auf den Parzellen ggg und bbb bezahlt der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner eine Pauschalentschädigung von Fr. 5‘000.00. 10.4. Die Wegrechte auf den Parzellen fff und eee werden wie im Enteignungsvertragsentwurf vorgesehen errichtet. 10.5. Für die Dünge- und Pflanzenschutzmittelbeschränkung wird dem Gesuchsgegner eine Entschädigung von Fr. 1‘800.00 ausgerichtet.