Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten dem Kanton Aargau als Enteigner aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird gestützt auf § 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (VKD, SAR 221.150) erhoben. Diese beläuft sich für den vorliegenden Fall auf Fr. 1'200.-, wobei die Kosten des Verfahrens der vorzeitigen Besitzeinweisung (4-EV.2013.4) darin enthalten sind. Mangels Vertretung werden keine Parteikosten ersetzt (vgl. § 29 Abs. 1 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. 10.1. Der bereinigte Enteignungsvertragsentwurf wird zum integrierten Bestandteil des Entscheids erklärt.