Der Gesuchsteller hat bereits am 4. April 2013 eine Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 3'000.00 geleistet. Die Differenz von Fr. 7‘358.00 zur zugesprochenen Entschädigung von total Fr. 10‘358.00 ist ab dem 1. Mai 2013 zu 2.25 % zu verzinsen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 BauG; Entscheid der Schätzungskommission 4-EV.2009.6 vom 22. September 2009 in Sachen Einwohnergemeinden B. u. W. gegen A.G. u. C.G., Erw. 5.4.).