Sinn der Abstandsvorschriften zu den offenen Gewässern ist es, diese vor der Verunreinigung mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu bewahren (Verunreinigungsverbot als Teil des gewässerschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips in Art. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; 814.20] vom 24. Januar 1991). Auch das neue Gewässerschutzrecht wird aus heutiger Sicht und wenn es denn anzuwenden sein wird, in der Flur keine weitergehenden Nutzungsbeschränkungen enthalten (vgl. Art. 41c Abs. 3 und 4 der Gewässerschutzverordnung vom vom 28. Oktober 1998 [SR 814.201]).