den Wegrechten zu belastenden Parzellen fff (Stadt Q.) und eee (D. AG) diese entschädigungslos einzuräumen haben und selbst die Wege kaum nutzen werden. Bei dieser Ausgangslage wäre es nicht gerechtfertigt, wenn – wie vom Gesuchsgegner gewünscht – den Belasteten der alleinige Wegunterhalt auferlegt würde. Im Übrigen haben sich die beiden Dritten in den sie jeweils betreffenden Enteignungsverträgen mit den hier angebotenen neuen Lasten unterschriftlich einverstanden erklärt. Jede Änderung würde deren nachträglichen Einbezug in das Verfahren notwendig machen (§ 12 Abs. 1 VRPG).