7.3.3.2. Nach Art. 741 Abs. 1 ZGB hat der Berechtigte selbst für den notwendigen Unterhalt zu sorgen. Sollte der Belastete vom Weg auch profitieren, wäre die Unterhaltslast im Verhältnis der Interessen zu tragen (Art. 741 Abs. 2 ZGB). Dieses gesetzliche Konzept, das der Kanton seinem Angebot zugrunde gelegt hat, scheint in concreto angemessen. Der Gesuchsgegner erhält neue Zufahrten und "spart" die bisherigen eigenen für die Zufahrt gebrauchten Flächen. Hinzu kommt, dass die Eigentümer der beiden mit - 15 -