7.3.3.1. An der Verhandlung vom 11. Juni 2014 legte Fachrichter Kaufmann, selbst Landwirt, dar, dass eine Wegbreite von 3 m für die Durchfahrt mit den üblichen Maschinen gebräuchlich sei und ausreiche. Es handle sich um eine gerade Strecke ohne Kurven. Der Gesuchsgegner sei nicht darauf angewiesen, dass er die Maschinen mit voller Arbeitsbreite auf dem Weg wenden könne (Protokoll vom 11. Juni 2014, S. 6). Dem schliesst sich das Gericht an.